MH-Computersysteme oHG
Maintaler Straße 20
D-63452 Hanau/Main
fon 0 61 81 - 91 60 60
fax 0 61 81 - 91 60 620

AGB

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der TECHNIKO GmbH & Co.KG

 

Allgemeine Bedingungen für die Nutzung der TECHNIKO Fahrzeugverwaltungs-Software "TECHNIKO-F1"

 

Die nachstehenden Bedingungen gelten für die unentgeltliche Überlassung der TECHNIKO Fahrzeugverwaltungs-Software "TECHNIKO-F1" und für die Inanspruchnahme der im Zusammenhang mit der Nutzung dieser Software angebotenen Dienstleistungen, die zunächst für einen Zeitraum von 30 Tagen unentgeltlich und sodann gegen Entgelt erbracht werden.

Die TECHNIKO Fahrzeugverwaltungs-Software, nachfolgend 'Programm' genannt, ist ein Programm für die Vermittlung von Fahrzeugen an Internet-Autobörsen. Das Programm ist trotz seiner unentgeltlichen Überlassung an den Nutzer, nachfolgend 'Lizenznehmer' genannt, urheberrechtlich geschützt. Die TECHNIKO GmbH & Co. KG, Maintaler Str. 20, 63452 Hanau, Deutschland, nachfolgend 'Lizenzgeberin' genannt, ist Inhaberin aller Rechte an dem Programm.

Die Lizenzgeberin weist darauf hin, dass vor der Installation jeglicher neuer Software eine Sicherung der gesamten Daten erfolgen sollte, um einem eventuellen Datenverlust vorzubeugen. Falls Sie Ihre Daten noch nicht gesichert haben sollten, raten wir dringend, die Installation abzubrechen, Ihre Daten zu sichern und erst darauffolgend die Installation neu zu starten. Darüber hinaus empfehlen wir, in regelmäßigen Abständen Datensicherungen durchzuführen.

Die Lizenzgeberin gestattet die Nutzung des Programms und erbringt ihre im Zusammenhang mit dem Programm stehenden Dienstleistungen unter der Voraussetzung, dass die nachfolgend aufgeführten Nutzungsbedingungen vom Lizenznehmer anerkannt und eingehalten werden. Zwischen dem Lizenznehmer und der Lizenzgeberin wird dazu folgendes vereinbart:

 

§ 1 Überlassung des Programms

(1) Die Lizenzgeberin überlässt dem Lizenznehmer das Programm unentgeltlich.

(2) Die Lizenzgeberin überträgt dem Lizenznehmer das nicht weiter übertragbare und nicht ausschließliche Recht, das Programm zu nutzen.

(3) Der Lizenznehmer ist berechtigt, das Programm zu vervielfältigen und zu verbreiten. Es ist dem Lizenznehmer nicht gestattet, das Programm zu bearbeiten oder mit anderen Programmen zu verbinden.

(4) Im Programm enthaltene Firmennamen, Marken- und Copyrightvermerke und sonstige

Hinweise auf die Lizenzgeberin und Registriernummern dürfen nicht geändert werden.

 

 

§ 2 Datensicherungspflicht des Lizenznehmers

Um einem eventuellen Datenverlust vorzubeugen, verpflichtet sich der Lizenznehmer gegenüber der Lizenzgeberin, vor der Installation des Programms eine Sicherung seines gesamten Datenbestandes vorzunehmen. Während der Verwendung des Programms sichert der Lizenznehmer seine Daten einmal pro Monat.

 

§ 3 Updates und Schnittstellenaktualisierung

(1) Sobald dem Lizenznehmer das Programm überlassen wurde, kann er das auf der Website der Lizenzgeberin (www.techniko.de) enthaltene Angebot der Lizenzgeberin zur Erbringung der nachfolgend genannten Leistungen annehmen:

a) Überlassung von Änderungen oder neuen Versionen des Programms (Updates) nach allgemeiner Freigabe durch die Lizenzgeberin; der Nutzungsumfang und die bestimmungsgemäße Nutzung der Updates richten sich nach § 1;

b) laufende Aktualisierung der Schnittstellen des Programms zu den vom Lizenznehmer ausgewählten Programmen der Autobörsen.

(2) Die Annahmeerklärung des Lizenznehmers erfolgt durch eine an die Lizenzgeberin zu versendende Email. Mit dem Zugang der Email des Lizenznehmers bei der Lizenzgeberin kommt ein aufschiebend bedingter Vertrag über die in Absatz 1 genannten Leistungen der Lizenzgeberin zustande. Nach Zugang der Email des Lizenznehmers wird diesem von der Lizenzgeberin ein Auftragsformular übersandt. Aus dem aufschiebend bedingten wird ein unbedingter Vertrag, wenn der Lizenznehmer der Lizenzgeberin innerhalb von 30 Tagen das ausgefüllte und von ihm unterzeichnete Auftragsformular zurücksendet (Bedingungseintritt).

(3) Innerhalb des in Absatz 2 genannten Zeitraumes von 30 Tagen kann der Lizenznehmer die in Absatz 1 genannten Leistungen der Lizenznehmerin unentgeltlich testen und in Anspruch nehmen. Der Lizenznehmer erhält dazu von der Lizenzgeberin einen vorläufigen Freischaltcode, mit dem der Lizenznehmer seine Fahrzeugdaten an die von ihm ausgewählten Autobörsen übertragen kann.

(4) Mit dem Bedingungseintritt gemäß Absatz 2 wird aus dem vorläufigen ein dauerhafter Freischaltcode. Der Lizenznehmer hat an die Lizenzgeberin ab Bedingungseintritt die folgenden, monatlich zahlbaren Entgelte zu entrichten:

a) ein Pauschalbetrag in Höhe von 52,00 EUR für die laufende Aktualisierung der Schnittstellen sowie die Überlassung von Updates;

b) jeweils ein Betrag von 13,00 EUR für jede freigeschaltete Autobörse. Die Höhe der laufend zu entrichtenden Entgelte kann von der Lizenzgeberin geändert werden. Dem Lizenznehmer steht in diesem Fall ein Kündigungsrecht zu.

(5) Teilt der Lizenznehmer der Lizenzgeberin nicht innerhalb von 30 Tagen mit, die Leistungen gemäß Absatz 1 über den Testzeitraum hinaus in Anspruch nehmen zu wollen, erlischt der vorläufige Freischaltcode.

 

 

§ 4 Gewährleistung

(1) Hinsichtlich des Programms übernimmt die Lizenzgeberin keine Gewährleistung.

(2) Die Lizenzgeberin übernimmt nach Bedingungseintritt gemäß § 3 Abs. 2 die Gewähr, dass die in § 3 Abs. 1 beschriebenen Leistungen nicht mit Fehlern behaftet sind, welche die Tauglichkeit des Programms zu dem vereinbarten Nutzungszweck nicht unerheblich mindern. Beseitigt die Lizenzgeberin einen Fehler nicht innerhalb angemessener Frist und gelingt die Beseitigung auch nicht innerhalb einer weiteren, vom Lizenznehmer gesetzten angemessenen Nachfrist, kann der Lizenznehmer wahlweise die vereinbarte Vergütung angemessen herabsetzen oder die Aufhebung des Vertrages verlangen.

 

§ 5 Haftung

(1) Für durch das Programm verursachte Schäden ist die Haftung der Lizenzgeberin auf Vorsatz beschränkt.

(2) Für die Haftung der Lizenzgeberin im übrigen gilt:

a) Außer im Falle der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht oder Kardinalpflicht in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise oder bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit haftet die Lizenzgeberin nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden.

b) Im Falle einer leicht fahrlässigen Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht oder Kardinalpflicht in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise ist die Haftung der Lizenzgeberin auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt auch im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung durch einfache Erfüllungsgehilfen (also nicht gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte) der Lizenzgeberin.

c) Schadensersatzansprüche des Lizenznehmers verjähren spätestens nach zwei Jahren von dem Zeitpunkt, in welchem der Lizenznehmer Kenntnis von dem Schaden erlangt, bzw. ohne Rücksicht auf diese Kenntnis spätestens nach drei Jahren vom Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an. Dies gilt nicht in den Fällen auf Vorsatz oder auf Arglist zurückzuführender Schadensersatzansprüche und bei Schadensersatzansprüchen wegen Personenschäden.

(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch im Falle etwaiger Schadensersatzansprüche des Lizenznehmers gegen Mitarbeiter oder Beauftragte der Lizenzgeberin.

 

§ 6 Eigentum und Schutzrechte am Programm

(1) Das dem Lizenznehmer überlassene Programm verbleibt im Eigentum der Lizenzgeberin.

(2) Die Lizenzgeberin bleibt Inhaber aller Rechte an den dem Lizenznehmer überlassenen Programm, auch wenn der Lizenznehmer dieses entgegen § 1 Abs. 3 verändern odermit seinen eigenen Programmen oder denjenigen eines Dritten verbinden sollte.

 

§ 7 Zahlung

(1) Die Preise sind sofort fällig und ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen. Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Die Aufrechnung oder Ausübung des Rückbehaltungsrechts wegen von der Lizenzgeberin bestrittener oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Lizenznehmers ist ausgeschlossen. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist auch insoweit ausgeschlossen, als die Gegenansprüche des Lizenznehmers nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

 

§ 8 Vertragsdauer, Kündigung

(1) Der Vertrag über die Erbringung der Leistungen gemäß § 3 Abs. 1 kann mit einer Frist von vier Wochen gekündigt werden.

(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Insbesondere hat die Lizenzgeberin das Recht zur außerordentlichen Kündigung, wenn der Lizenznehmer mit der Zahlung der Vergütung um mehr als einen Monat in Verzug ist.

 

§ 9 Schlussbestimmungen

(1) Die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Lizenznehmer und der Lizenzgeberin unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.

(2) Gerichtsstand für alle sich Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrag ergeben, ist Hanau.

(3) Wenn diese Bestimmungen eine Lücke enthalten oder einzelne Klauseln ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden, gilt eine Bestimmung als vereinbart, die dem beabsichtigten Zweck der fehlenden oder unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

(4) Die Lizenzgeberin weist darauf hin, dass die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen personenbezogenen Daten, gleich ob sie vom Lizenznehmer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzes verarbeitet werden.

(5) Erklärungen, insbesondere Rechnungen, können auch in elektronischer Form abgegeben werden (§ 127 BGB), sofern die Parteien nicht Abweichendes vereinbaren.

(6) Die Lizenzgeberin hält diese Allgemeinen Nutzungsbedingungen auf ihrer Website

(www.techniko.de) zum Abruf für den Lizenznehmer bei Vertragsschluss bereit. Die

Geltung des § 312e Abs. 1 Ziffern 1-3 BGB wird ausgeschlossen.